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SchiffAV § 50. Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen, BGBl. II Nr. 215/2012, gültig ab 01.07.2012

4. Abschnitt Schifffahrtsanlagen

§ 50. Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen

(1) Solange Verladearbeiten an Bord von Fahrzeugen durchgeführt werden, müssen alle zugänglichen Ladeluken zuverlässig verschlossen oder durch ein standfestes Geländer von mindestens 1 m Höhe gesichert sein. Dies gilt nicht für Ladeluken mit einem Süll von mindestens 0,75 m Höhe, für Ladeluken, die unmittelbar für das Verladen benützt werden, und nicht für nur kurze Unterbrechungen der Verladearbeiten, wenn sichergestellt ist, dass Unbefugte nicht in den Gefahrenbereich gelangen können.

(2) Sonstige für Arbeitnehmer gefährliche Öffnungen oder Vertiefungen sind soweit wie möglich zu verschließen oder mit einer ausreichend tragfähigen Abdeckung zu versehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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