SchiffAV § 49. Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 215/2012, gültig ab 01.07.2012
4. Abschnitt Schifffahrtsanlagen
§ 49. Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen
Werden bei Arbeiten Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muss für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.
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