SchiffAV § 49. Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 215/2012, gültig ab 01.07.2012

4. Abschnitt Schifffahrtsanlagen

§ 49. Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen

Werden bei Arbeiten Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muss für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.

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