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SchiffAV § 43. Abnahmeprüfung, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009

3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern

§ 43. Abnahmeprüfung

(1) Kraftbetriebene Hebezeuge, Löffel- oder Greifbagger auf schwimmenden Geräten sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.

(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen. Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.

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