SchiffAV § 40. Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009

3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern

§ 40. Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger

(1) Ist das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muss ein Laufsteg von mindestens 0,5 m Breite mit Geländern gemäß § 47 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, an beiden Seiten vorhanden sein.

(2) Auf beiden Seiten der Eimerleiter sind Warnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen: „Das Betreten und Überklettern der Eimerkette während des Betriebes ist verboten“.

(3) Der Eimerleiter- oder Saugrohrschlitz darf während des Betriebes nur auf dem Laufsteg überschritten werden.

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