SchiffAV § 39. Begehen von Einstiegsluken und Eingängen, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009
3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern
§ 39. Begehen von Einstiegsluken und Eingängen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Einstiegsluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht begangen werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77120