SchiffAV § 38. Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009
3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern
§ 38. Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder nur durch mechanisch wirkende Einrichtungen angehoben und abgesenkt werden. Die Auffangvorrichtungen sind wirksam zu machen.
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