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SchiffAV § 37. Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009

3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern

§ 37. Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor Überführungsfahrten schwimmender Geräte bewegliche Teile der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen gegen Verrutschen, Verschieben und Losschlagen gesichert sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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