SchiffAV § 36. Abstellen von Gegenständen, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009

3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern

§ 36. Abstellen von Gegenständen

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Gegenstände wie Greifer, Baggerlöffel oder Lasten nur so abgestellt werden, dass zwischen ihnen und den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.

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