SchiffAV § 30. Warneinrichtung, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009

3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern

§ 30. Warneinrichtung

Auslegerkrane auf schwimmenden Geräten müssen mit einer Warneinrichtung ausgestattet sein, die dem Kranführer (Bedienungspersonal) ein Überschreiten des zulässigen Neigungswinkels anzeigt.

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