SchiffAV § 3. Angaben, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009

2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern

§ 3. Angaben

(1) Fahrzeuge müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.

(2) Anschriften und Kennzeichnungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.

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