SchiffAV § 27. Fußleisten, Wasserabläufe, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009
3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern
§ 27. Fußleisten, Wasserabläufe
Soweit nicht Schanzkleider vorhanden sind, müssen die Kanten der Decks Fußleisten haben. Wasserabläufe müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
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