SchiffAV § 25. Kennzeichnung von Gefahrenstellen, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009
3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern
§ 25. Kennzeichnung von Gefahrenstellen
Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77120