SchiffAV § 25. Kennzeichnung von Gefahrenstellen, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009

3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern

§ 25. Kennzeichnung von Gefahrenstellen

Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

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