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SchiffAV § 24. Angaben, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009

3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern

§ 24. Angaben

(1) Schwimmende Geräte müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.

(2) Anschriften und Kennzeichnungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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