zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
SchiffAV § 20. Abnahmeprüfung, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009

2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern

§ 20. Abnahmeprüfung

(1) Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

1. Beiboote,

2. Schlepphaken.

(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.

(3) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77120