SchiffAV § 16. Aufenthalt im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
§ 16. Aufenthalt im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer sich nur soweit erforderlich im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen oder ähnlichen Gefahrenstellen aufhalten.
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