zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
SchiffAV § 15. Brückendurchfahrten, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009

2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern

§ 15. Brückendurchfahrten

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die während der Fahrt Deckarbeiten ausführen, vor Brückendurchfahrten rechtzeitig gewarnt werden, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern möglich ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77120