SchiffAV § 10. Leitern, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009

2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern

§ 10. Leitern

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitern nur benutzt werden, wenn sie sicher aufgestellt oder befestigt sind.

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