SchiffAV § 10. Leitern, BGBl. II Nr. 260/2009, gültig ab 01.09.2009
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
§ 10. Leitern
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitern nur benutzt werden, wenn sie sicher aufgestellt oder befestigt sind.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77120