SchiffAV § 1. Geltungsbereich, BGBl. II Nr. 215/2012, gültig ab 01.07.2012

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Bereich der Binnenschifffahrt.

(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(3) Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(4) Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(5) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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