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Essensgutscheine als Entgelt
Essensgutscheine sind – ungeachtet dessen, ob diesbezüglich ein einzelvertraglicher Anspruch besteht (vgl. dazu ; , 8 ObA 4/07g) – im Hinblick auf das Ausfallsentgelt bei Krankheit und Urlaub nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der OGH begründet dies damit, dass derartige Sachleistungen von der Entgeltfortzahlung auszunehmen sind, weil sie ihrer Natur und dem Zweck nach im unmittelbaren bzw. untrennbaren Zusammenhang mit der aktiven Erbringung der Arbeitsleistung stehen und damit auch eine Entschädigung in Form einer Geldersatzleistung ausscheidet. Entsprechende Regelungen finden sich im Übrigen in den Generalkollektivverträgen zum UrlG und zum EFZG.
Derartige Sachleistungen fallen nach Ansicht des OGH aber auch nicht unter den Entgeltbegriff des § 23 AngG und sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung alt einzubeziehen.