Benützungsgebührengesetz § 1. Gebührenerhebung, LGBl. Nr. 49/1998, gültig ab 04.06.1998

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gebührenerhebung

(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, soweit die Gemeinden durch eine aufgrund des § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassene bundesgesetzliche Vorschrift ermächtigt sind. Als Gemeindeeinrichtung gilt auch eine im Eigentum eines anderen Rechtsträgers stehende Anlage, wenn die Gemeinde über ihre Mitgliedschaft zu diesem zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung anteilig beizutragen hat.

(2) Die Erhebung der Gebühren fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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