BauTG 2015 § 8. Allgemeine Anforderung, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen

2. Unterabschnitt Brandschutz

§ 8. Allgemeine Anforderung

Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

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