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BauTG 2015 § 8. Allgemeine Anforderung, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen

2. Unterabschnitt Brandschutz

§ 8. Allgemeine Anforderung

Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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