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BauTG 2015 § 35. Bauten mit mehr als fünf Wohnungen, LGBl Nr 78/2025, gültig ab 01.08.2025
3. Abschnitt Besondere bautechnische Bestimmungen
1. Unterabschnitt Ausstattungsvorschriften

§ 35. Bauten mit mehr als fünf Wohnungen

(1) Bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:

1. Abstellräume,

2. Waschräume,

3. Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),

4. Kinderspielplätze (§ 36).

(2) Abstell- und Waschräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von:

1. Kinderwägen, Rollstühlen udgl;

2. je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden.

(3) Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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