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BauTG 2015 § 53. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 53. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

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