BauTG 2015 § 53. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 53. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-77084