BauTG 2015 § 24. Belüftung, Beheizung, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016
2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen
3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 24. Belüftung, Beheizung
Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
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