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BauTG 2015 § 15. Sanitäreinrichtungen, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016

2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen

3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 15. Sanitäreinrichtungen

Bauliche Anlagen mit Aufenthaltsräumen und bauliche Anlagen, die zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind (Tribünenanlagen udgl), müssen je nach Größe und Verwendungszweck mit ausreichenden Sanitäreinrichtungen (Toiletten, Wasserentnahmestellen udgl) ausgestattet sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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