BauTG 2015 § 14. Allgemeine Anforderung, LGBl Nr 1/2016, gültig ab 01.07.2016
2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen
3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 14. Allgemeine Anforderung
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.
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