§ 4.
Besondere bauliche Vorschriften für charakteristische Bauten
§ 4
(1) Bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, die geeignet sind, Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 3 zu haben, bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist.
(2) Jede in einem mangelhaften Zustand eines charakteristischen Baues gelegene Beeinträchtigung des Stadtbildes gilt als Baugebrechen (§ 19 Abs. 4 des Baupolizeigesetzes). In baupolizeilichen Aufträgen zur Behebung von Baugebrechen (§ 20 Abs. 4 des Baupolizeigesetzes) kann auch die Art und Weise der Behebung vorgeschrieben werden.
(3) Maßnahmen, die zu Baugebrechen an einem charakteristischen Bau führen können, sind zu unterlassen; Mängel an solchen Bauten, die Baugebrechen zur Folge haben können, sind ohne unnötigen Aufschub zu beheben. Die Baubehörde kann die erforderlichen baupolizeilichen Aufträge erteilen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Treten bei der Durchführung baulicher Maßnahmen an charakteristischen Bauten bauliche Einzelheiten zutage, die unter dem Gesichtpunkt der Altstadterhaltung im Sinne dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so sind diese unverzüglich der Baubehörde sowie der Sachverständigenkommission zu melden. Diese Meldungspflicht ist in den baubehördlichen Bescheid aufzunehmen. Mit der weiteren Durchführung von baulichen Maßnahmen, die eine Beseitigung oder Beschädigung der neu hervorgekommenen baulichen Einzelheiten bewirken könnten, ist zunächst durch zwei Wochen ab der Meldung an die Baubehörde zuzuwarten. Langt innerhalb dieser Frist die Mitteilung der Baubehörde ein, daß ein baupolizeilicher Auftrag zur Erhaltung der baulichen Einzelheiten erlassen werden wird, so erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf den Zeitraum bis zur Erlassung des baupolizeilichen Auftrages. In diesem baupolizeilichen Auftrag sind die zur Erhaltung der baulichen Einzelheit erforderlichen Auflagen vorzuschreiben, wobei die erteilte baubehördliche Bewilligung soweit wie möglich aufrecht zu erhalten ist.
(5) Für die Vollendung einer baulichen Maßnahme und einzelner ihrer Abschnitte können in der Baubewilligung angemessene Fristen gesetzt werden. Solche Fristen können verlängert werden, wenn darum aus triftigen Gründen vor Fristablauf angesucht wird.
(6) Bei Änderungen an charakteristischen Bauten ist den Zielen des Gesetzes auch durch die Wahl der zur Anwendung kommenden Baumethode und Bauweise, durch den Einsatz von entsprechend geschulten Fachkräften und durch schonende Bauausführung Rechnung zu tragen.
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