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RKSV § 9. Signaturerstellung durch die Signaturerstellungseinheit, gültig von 01.01.2017 bis 03.08.2016

2. Abschnitt Anforderungen an die Registrierkasse

§ 9. Signaturerstellung durch die Signaturerstellungseinheit

(1) Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des § 131b Abs. 2 BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signaturerstellungseinheit elektronische Signaturen angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.

(2) In die Signaturerstellung sind folgende Daten einzubeziehen:

1. Kassenidentifikationsnummer

2. fortlaufende Nummer des Barumsatzes

3. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung

4. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß § 10 des Umsatzsteuergesetzes 1994

UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung

5. mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselter Stand des Umsatzzählers

6. Seriennummer des Signaturzertifikates

7. Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage)

(3) Die aufbereiteten Daten (Abs. 2) müssen nach dem Signaturformat laut Z 4 und Z 5 der Anlage durch die Signaturerstellungseinheit automatisiert elektronisch signiert werden.

(4) Die von der Signaturerstellungseinheit im Ergebnisformat der Signaturerstellung laut Z 6 der Anlage rückgemeldete Signatur ist auf dem zugehörigen Beleg nach den Vorgaben des § 10 als Teil des maschinenlesbaren Codes abzudrucken und im Datenerfassungsprotokoll mit den Belegdaten laut Z 11 der Anlage dauerhaft zu speichern (§ 7 Abs. 4).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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