2. Abschnitt Anforderungen an die Registrierkasse
§ 9. Signatur- bzw. Siegelerstellung durch die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
(1) Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des § 131b Abs. 2 BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit elektronische Signaturen bzw. Siegel angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.
(2) In die Signatur- bzw. Siegelerstellung sind folgende Daten einzubeziehen:
1. Kassenidentifikationsnummer
2. fortlaufende Nummer des Barumsatzes
3. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
4. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß § 10 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung
5. mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselter Stand des Umsatzzählers
6. Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates
7. Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage). Signaturalgorithmen sowie Schlüssel zu den Algorithmen und Parametern für qualifizierte Signaturen und Siegel müssen qualifizierten Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten Siegelerstellungseinheiten nach der eIDAS-VO entsprechen.
(3) Die aufbereiteten Daten (Abs. 2) müssen nach dem Signaturformat laut Z 4 und Z 5 der Anlage durch die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit automatisiert elektronisch signiert werden.
(4) Die von der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Ergebnisformat der Signatur- bzw. Siegelerstellung laut Z 6 der Anlage rückgemeldete Signatur bzw. das rückgemeldete Siegel ist auf dem zugehörigen Beleg nach den Vorgaben des § 10 als Teil des maschinenlesbaren Codes abzudrucken und im Datenerfassungsprotokoll mit den Belegdaten laut Z 11 der Anlage dauerhaft zu speichern (§ 7 Abs. 4).
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