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RKSV § 5. Allgemeine Anforderungen, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016

2. Abschnitt Anforderungen an die Registrierkasse

§ 5. Allgemeine Anforderungen

(1) Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.

(Anm.: Abs. 2 bis 6 treten mit in Kraft)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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