RKSV § 5. Allgemeine Anforderungen, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016
2. Abschnitt Anforderungen an die Registrierkasse
§ 5. Allgemeine Anforderungen
(1) Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.
(Anm.: Abs. 2 bis 6 treten mit in Kraft)
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