RKSV § 18. Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen, gültig von 01.07.2016 bis 03.08.2016

§ 18. Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen

(1) Der Bundesminister für Finanzen führt zur internen Dokumentation über die einem Unternehmer zugeordneten Signaturerstellungseinheiten eine Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen.

(2) Diese enthält folgende Daten:

1. Name der Unternehmer

2. Ordnungsbegriff der Unternehmer

3. Art der Sicherheitseinrichtung

4. Seriennummern der Signaturzertifikate

5. Identifikationsnummern der Registrierkassen

6. Anzahl der an die Sicherheitseinrichtungen angeschlossenen Registrierkassen

7. Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten

8. Datum der Registrierung

9. Beginn und Ende von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen

10. Betroffene Komponenten von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen

11. Grund des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtungen

12. Daten aus Kontrollen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 DSG 2000.

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