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RKSV § 16. Registrierung der Signaturerstellungseinheit, gültig von 01.07.2016 bis 03.08.2016

§ 16. Registrierung der Signaturerstellungseinheit

(1) Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline den Erwerb seiner Signaturerstellungseinheiten zu melden. Dabei sind die Seriennummer des Signaturzertifikates, die Art der Signaturerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit der Signaturerstellungseinheit zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Z 8 der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.

(2) Erst nach Prüfung, ob für jede gemeldete Signaturerstellungseinheit unter der angegebenen Seriennummer des Signaturzertifikates und dem gültigen Ordnungsbegriff des Unternehmers der ZDA in der öffentlichen Trust-List und das Signaturzertifikat im Verzeichnis des ZDA vorhanden sind, werden diese Daten an die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen (§ 18) übergeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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