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RKSV § 15. Beschaffung der Signaturerstellungseinheit, gültig von 01.07.2016 bis 03.08.2016

§ 15. Beschaffung der Signaturerstellungseinheit

(1) Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signaturerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Zertifizierungsdienstanbieter, der qualifizierte Signaturzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signaturerstellungseinheit trägt der Unternehmer.

(2) Der Unternehmer hat zur Erlangung des Signaturzertifikates einen der Abgabenbehörde bekannten, dem Unternehmer zugeordneten Ordnungsbegriff und als Wert des OID „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“ (Z 16 der Anlage) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 8 SigG in seinem Signaturzertifikat eintragen zu lassen.

(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter vergibt für jede Signaturerstellungseinheit ein Signaturzertifikat, das folgende Angaben beinhaltet:

1. Typ und Wert des der Signaturerstellungseinheit zugeordneten Ordnungsbegriffs des Unternehmers,

2. Seriennummer des Signaturzertifikates und

3. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats.

Eine Verwendung des Zertifikates über das Ende seiner Gültigkeit hinaus ist zulässig, sofern der im Zertifikat vorhandene Signaturalgorithmus laut Z 2 der Anlage als sicher gilt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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