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RKSV § 11. Belegerstellung, gültig von 01.01.2017 bis 03.08.2016

2. Abschnitt Anforderungen an die Registrierkasse

§ 11. Belegerstellung

(1) Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen:

1. Kassenidentifikationsnummer

2. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung

3. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen

4. Inhalt des maschinenlesbaren Code.

(2) Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Abs. 1 entweder

1. als ein vom Signaturwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder

2. entsprechend der in Z 14 der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.

(3) Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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