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PKG § 30a., BGBl. I Nr. 68/2015, gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2018

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 30a.

(1) Der geprüfte Jahresabschluss der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind von der Pensionskasse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Pensionskassen der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln. Die FMA kann für die elektronische Meldung mit Verordnung eine von der in den Anlagen 1 und 2 zu § 30 Abs. 4 vorgesehenen Gliederung abweichende Gliederung vorschreiben, wenn dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen geboten ist; sie hat dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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