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PKG § 42. Eintragungen in das Firmenbuch, BGBl. I Nr. 97/2001, gültig ab 01.04.2002
ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 42. Eintragungen in das Firmenbuch

Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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