PKG § 25. Veranlagungsvorschriften, BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2000

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 25. Veranlagungsvorschriften

(1) Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:

1. Forderungsrechte:

a) Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dazu gehören insbesondere Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, fundierte Bankschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Kassenobligationen und commercial papers;

b) Kredite und Ausleihungen

aa) an den Bund, ein Bundesland, einen anderen EWR-Mitgliedstaat oder einen Gliedstaat eines anderen EWR-Mitgliedstaates;

bb) mit Haftung des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates für die Verzinsung und Rückzahlung;

cc) mit Haftung eines Kreditinstitutes im Sinne von § 2 Z 20 lit. a und b BWG für Verzinsung und Rückzahlung;

dd) Hypothekardarlehen;

ee) an beitragleistende Arbeitgeber im Rahmen eines Konzernclearings;

c) Guthaben bei Zentralbanken eines OECD-Mitgliedstaates und Postgiroämtern, Forderungen an Kreditinstitute im Sinne von § 2 Z 20 lit. a. und b BWG und Barreserve;

2. Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1 VAG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genußrechte, Wertpapiere über Optionsrechte und

3. in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude.

(2) Die Veranlagungen des Abs. 1 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:

1. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, ausgenommen Kassenobligationen, commercial papers und Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates,

a) müssen an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden und

b) dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter lit. a angeführten Märkte beantragt wird;

2. Veranlagungen in auf Euro lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 müssen mindestens 40 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;

3. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit höchstens 40 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

4. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

5. Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3, die sich im Ausland befinden, sind mit insgesamt höchstens 45 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenzen gemäß Z 3 und 4 sind Veranlagungen in

a) auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2 mit höchstens 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und

b) Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3, die sich im Ausland befinden, mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

6. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 desselben Ausstellers mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann; bei indirekten Veranlagungen in Indices muß nicht durchgerechnet werden;

7. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2, die einem Aussteller im Sinne der Z 6 zuzuordnen sind, sind mit höchstens 4 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

8. Veranlagungen in Wertpapieren über Optionsrechte sind mit insgesamt 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

9. Veranlagungen in Aktien einer Aktiengesellschaft sind mit höchstens 5 vH des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft begrenzt;

10. mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder ist die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und darf nur

a) in Wertpapieren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2, die die Bedingungen von Abs. 2 Z 1 lit. a oder b erfüllen,

b) in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa bis dd,

c) in Guthaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und

d) zu höchstens 20 vH der 10 vH Grenze in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. ee

erfolgen;

11. Veranlagungen in commercial papers sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und dürfen nur erfolgen, wenn sie

a) von erstklassigen Schuldnern ausgestellt wurden,

b) auf inländische Währung lauten,

c) eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben und

d) ihr Handel im Interbankenmarkt vorgesehen ist;

12. abweichend von Z 1 dürfen Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2, die von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begeben werden, bis höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden, wenn deren Wert jederzeit oder zumindest in den in § 7 Abs. 3 InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann.

(3) Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind insoweit zulässig, als

1. das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen insgesamt bei Hinzurechnung der im Kapitalanlagefonds enthaltenen, durchgerechneten anteiligen Vermögenswerte den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entspricht,

2. die Anteilscheine von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat hat und

3. für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten keine Kostennachteile gegenüber entsprechender Direktveranlagung entstehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 Z 1 können folgende Vereinfachungen angewendet werden:

1. Veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens zur Hälfte in Vermögensgegenständen gemäß Abs. 1 Z 1 und ist dies in den Fondsbestimmungen verpflichtend vorgeschrieben, so gelten Veranlagungen in Anteilscheinen dieses Kapitalanlagefonds als Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1;

2. veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens zur Hälfte in auf Euro lautenden Vermögensgegenständen gemäß Abs. 1 Z 1 und/oder Z 2 und ist dies in den Fondsbestimmungen verpflichtend vorgeschrieben, so gelten Veranlagungen in Anteilscheinen dieses Kapitalanlagefonds als auf Euro lautende Veranlagungen;

3. für Kapitalanlagefonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen und Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG 1993 ist eine Durchrechnung in bezug auf Abs. 2 Z 6 bis 10 nicht erforderlich.

(5) Kapitalanlagefonds dürfen abweichend von

1. Abs. 3 Z 1

a) derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, und

b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993 bis zu jeweils 5 vH des Fondsvermögens enthalten;

2. Abs. 2 Z 1 lit. a Wertpapiere, die an einem in Abs. 2 Z 1 lit. a angeführten Markt außerhalb der OECD-Mitgliedstaaten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, enthalten;

der Gesamtwert solcher Wertpapiere darf durchgerechnet jedoch nur bis zu 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen und zusammen mit Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 12 die dort genannte Grenze nicht übersteigen.

(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als

1. deren Subfonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen oder

2. andere Subfonds insgesamt bis höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden.

Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.

(6) Veranlagungen in Aktien oder Geschäftsanteilen (§§ 75 ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden liegt, gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 3.

(7) Wird bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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