ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 20a. Aktuar
(1) Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung des Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen hat. Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
(2) Als Aktuar einer Pensionskasse darf eine Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen, nicht tätig sein. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße versicherungsmathematische Durchführung der Pensionskassengeschäfte nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
1. der Aktuar einen Tatbestand im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 erfüllt;
2. gegen den Aktuar eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
3. der Aktuar die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen theoretischen und praktischen versicherungsmathematischen Kenntnisse nicht besitzt oder keine ausreichende Berufserfahrung nachweisen kann.
(3) Hat nicht mindestens ein Aktuar seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so hat die Pensionskasse der FMA einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Zumindest ein Aktuar muß die deutsche Sprache beherrschen.
(4) Die Pensionskasse hat jede Bestellung eines Aktuars der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist unter Anschluss aller Unterlagen zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Die Pensionskasse und der Aktuar haben der FMA auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weiteren Unterlagen zu übermitteln. Besteht Grund zur Annahme, dass Ausschließungsgründe vorliegen oder werden der FMA die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nicht erteilt oder übermittelt, so ist gemäß § 33 Abs. 6 vorzugehen. Kommt der Aktuar seinen Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, binnen zweier Monate einen neuen Aktuar zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 33 Abs. 6 Z 3 anzuwenden.
(5) Der Aktuar hat seine Tätigkeit unter Beachtung der für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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