IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes
§ 140. Revisionsrekurs
(1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.
(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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