VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 526/1981, zu § 166 Abs. 1, 3 und 4, § 167, 168 Abs. 1 und 5 BGBl. Nr. 259/1970)
(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
(2) Gestundete Gebühren sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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