PatG (Patentgesetz) § 57a. Service- und Informationsleistungen des Patentamtes, BGBl. I Nr. 51/2023, gültig ab 20.05.2023

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 57a. Service- und Informationsleistungen des Patentamtes

Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche

1. Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und

2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.

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