II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN
§ 57a. Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche
1. Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und
2. Gutachten darüber, ob eine nach den § 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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