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PatG (Patentgesetz) § 50. Abhängigerklärung, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 50. Abhängigerklärung

Der Inhaber eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, dass die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozess vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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