VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 178a.
Der in diesem Bundesgesetz und in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen enthaltene auf die Beschwerdeabteilung des Patentamts bezogene Begriff „Beschwerdeabteilung“ wird jeweils durch den Begriff „Rechtsmittelabteilung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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