PatG (Patentgesetz) § 147. Unterlassungsanspruch, BGBl. I Nr. 126/2013, gültig ab 01.01.2014
V.
PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT§ 147. Unterlassungsanspruch
Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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