III. VERFAHREN
C. Anfechtung von Patenten
§ 122.
(1) Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie der § 42 bis 55 ZPO zu entscheiden.
(2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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