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PatG (Patentgesetz) § 103. Einspruchsverfahren, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 103. Einspruchsverfahren

(1) Sobald die Äußerung erstattet oder die Frist zu ihrer Erstattung abgelaufen ist, trifft der mit der Angelegenheit betraute Referent wegen des etwa notwendigen weiteren Schriftenwechsels, wegen Vernehmung der Beteiligten, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel, Aufnahme von Beweisen sowie überhaupt zum Zweck der möglichst verläßlichen Aufklärung des wahren Sachverhaltes die entsprechenden Verfügungen.

(2) Der Vorsitzende kann, wenn er dies im einzelnen Fall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Verhandlung ist öffentlich. § 119 Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu eröffnen und sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Er hat die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird.

(4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 73 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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