§ 10. Verwaltungskostenrückstellung
(1) Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.
(2) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1 hat folgende Punkte zu enthalten:
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung;
2. die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen;
3. wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, geführt, so ist Folgendes anzugeben:
a) Zeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,
b) Zeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,
c) wurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis sowie die Schlussfolgerungen anzugeben;
3a. die Erläuterung hinsichtlich der Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
4. besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 4 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben;
5. sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt.“;
6. die eigenhändige Unterschrift des Prüfaktuars.
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