§ 4. Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung
Entsteht zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Anwendung der Berechnungsmethoden dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellung eine Unter- oder Überdeckung gegenüber der bisher gebildeten Verwaltungskostenrückstellung, so ist diese Unter- oder Überdeckung binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.
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