§ 3.
(1) Die versicherungsmathematische Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung hat auf Basis eines Stückkostensatzes für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen.
(2) Zur Berechnung der Stückkosten sind sämtliche Kosten, die in der Auszahlungsphase anfallen, zu berücksichtigen. In diese Berechnung nicht aufzunehmen sind jene Kosten, die im Zuge der Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens anfallen. Die Berechnung ist dem Antrag auf Bewilligung des Geschäftsplanes anzuschließen. Abweichend vom Bilanzstichtag der Pensionskasse kann der Stichtag für die Bestandsermittlung (Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für die Ermittlung der Stückkosten) im Zeitraum 30. September bis zum Bilanzstichtag im Geschäftsplan festgelegt werden.
(2a) Bei der Berechnung der Stückkosten gemäß Abs. 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Die Kostenrechnung, sofern eine solche erstellt wurde;
2. die prognostizierte zukünftige Veränderung der Betriebsaufwendungen unter Berücksichtigung der historischen Veränderung;
3. der Personal- und Sachaufwand, der direkt und indirekt für die Verwaltung der Leistungsberechtigten anfällt;
4. der Bestand an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie die prognostizierte Entwicklung des Bestands an Leistungsberechtigten;
5. bei einem externen Verwaltungsvertrag die vertraglich vereinbarten Kostensätze, mit Ausnahme jener Kosten, die im Zuge der Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens anfallen.
(3) Falls die Ermittlung der Stückkosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Pensionskasse die von der FMA festgesetzten Normkosten übernehmen.
(4) Die Normkosten, die in der Auszahlungsphase für einen Leistungsberechtigten erforderlich sind, werden mit 85 Euro pro Jahr festgesetzt.
(5) Der Normkostenbetrag gemäß Abs. 4 wird entsprechend dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 – Sondergliederung „Dienstleistungen“ mit dem Wert valorisiert, der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem für Jänner 2001 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.
(6) Die Pensionskasse kann die Verwaltungskostenrückstellung auch nach einem anderen Verfahren als gemäß Abs. 1 bis 3 führen. In diesem Fall ist jedoch die Angemessenheit der Höhe der Verwaltungskostenrückstellung mindestens alle drei Jahre durch eine Kontrollrechnung gemäß Abs. 1 bis 3 zu überprüfen. Verfahren sowie Kontrollrechnung sind im Geschäftsplan festzulegen.
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