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PV-Info 7, Juli 2016, Seite 24

Forderungsqualifikation bei Insolvenz

Martina Limbeck und Alexandra Platzer

Die Insolvenzordnung (IO) unterscheidet zwischen Masseforderungen und Insolvenzforderungen. Masseforderungen sind aus der Masse laufend voll zu befriedigen. Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt in der Personalverrechnung nach den regulären Bestimmungen. Insolvenzforderungen nehmen am Insolvenzverfahren teil und werden mit der entsprechenden Quote befriedigt. Arbeitnehmer und freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG können Insolvenzforderungen beim IES-Fonds bei der zuständigen Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH und beim Insolvenzgericht anmelden und erhalten nach Prüfung der Voraussetzungen und innerhalb der Höchstgrenzen Insolvenz-Entgelt.

Für die Besteuerung der Nachzahlung von Insolvenzforderungen gilt nach § 67 Abs 8 lit g EStG ein vorläufiger Prozentsatz von lediglich 15 % unter Berücksichtigung eines steuerfreien Fünftels. Doch nicht immer ist auf den ersten Blick klar, ob eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung vorliegt.

Laufende Bezüge und aliquote Sonderzahlungen bis einschließlich des Tages der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Insolvenzforderungen nach § 51 IO. Entstehen sie danach, gelten sie als Masseforderungen nach § 46 IO.

Grundregel: Masseforderung oder Insolvenzforderung

Beendigungsansprüche aufgrund von Kündi...

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